Freiwillige Wahl des Zentralen Verfahrens
Für innovative Arzneimittel, die jedoch nicht in den genannten Kategorien enthalten sind, besteht die Möglichkeit das Zentrale Zulassungsverfahren optional zu nutzen.
Dies gilt auch für neue, nicht innovative Arzneimittel, deren sofortige EU-weite Verfügbarkeit aber im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegt.