Sollen von Kunden im Rahmen eines Vertragsabschlusses Gesundheitsdaten - etwa über einen Anamnesebogen - abgefragt, verarbeitet und gespeichert werden, so ist hierfür vorher eine Einwilligung des betroffenen Kunden einzuholen.

Da es sich bei diesen sensiblen Gesundheitsdaten um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten handelt, ist eine Verarbeitung gemäß Art. 9 Abs.1 DSGVO zunächst grundsätzlich untersagt. Willigt der Betroffene allerdings in die Verarbeitung seiner Daten ein, ist eine solche dann möglich, wobei dabei die Vorgaben des Art. 9 Abs. 2 DSGVO einzuhalten sind.

Wenn Du weitere Fragen vor dem Kauf einer Einwilligung zur Erhebung von Gesundheitsdaten hast, melde Dich gern unter

datenschutz@rae-wfk.de oder 0521 / 986 374 0.
Wir helfen Dir! Mit Sicherheit!