Das Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden wollen.
Das HinSchG verpflichtet daher Unternehmen ab 50 Beschäftigten, sichere Kanäle für eine solche Meldung von Missständen einzurichten.
Anhand der hier angebotenen Checkliste für Unternehmen können sich Betriebe, die unter den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, bei der Einrichtung und Durchführung einer internen Meldestelle orientieren. Dabei werden die entscheidenden Punkte gemäß den gesetzlichen Vorgaben aufgeführt, die das Unternehmen dann nur noch abarbeiten muss.
Wenn Du Fragen vor dem Kauf des Dokuments „Hinweisgeberschutzgesetz – Checkliste für Unternehmen“ hast, melde Dich gern unter
kanzlei@rae-wfk.de oder 0521 / 986 374 0.
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