Grundsätzlich ist es im Eigeninteresse eines jeden Unternehmens, dass mögliche Verstöße im Unternehmen selbst aufdeckt werden und sich hinweisgebende Personen nicht an externe Meldestellen oder gar an die Öffentlichkeit wenden.
Gleichwohl müssen Unternehmen den Beschäftigten nach § 13 Abs. 2 HinSchG Informationen über alternative externe Meldestellen an die jeweils zuständigen Behörden sowie über einschlägige Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union bereitstellen.
Die hier angebotene Zusammenstellung bietet die dafür nötigen Kontaktmöglichkeiten, um dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen zu können.
Wenn Du Fragen vor dem Kauf des Dokuments „Hinweisgeberschutzgesetz - Informationen über alternative externe Meldestellen“ hast, melde Dich gern unter
kanzlei@rae-wfk.de oder 0521 / 986 374 0.
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