Nach Art. 15 DSGVO steht einem Betroffenen das Recht auf Auskunft über die von ihm erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten zu. Diesem Auskunftsbegehren sollte die erhebende verantwortliche Stelle innerhalb von 4 Wochen nachkommen, da schon alleine eine verspätete Auskunft bußgeldbewährt ist.
Die hier angebotene Muster-Auskunft nimmt zu allen Anforderungen gemäß Art. 15 DSGVO Stellung, sodass sie nur noch an den jeweiligen Betroffenen und seine Daten angepasst werden muss. Ebenso ist ein Muster einer Negativ-Auskunft enthalten, da auch eine solche erteilt werden muss, falls keinerlei Daten des Betroffenen erhoben oder gespeichert wurden.
Wenn Du weitere Fragen vor dem Kauf einer Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO hast, melde Dich gern unter
datenschutz@rae-wfk.de oder 0521 / 986 374 0.
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