Sobald nach den Art. 37 - 39 DSGVO bzw. § 38 BDSG für ein Unternehmen die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten besteht, muss dieser vom Unternehmen bestellt werden. Dabei kann es sich um einen internen Mitarbeiter, einen einzelnen Dienstleister oder ein Dienstleistungsunternehmen handeln. Entscheidend ist dabei, dass die Rechte und Pflichten des Datenschutzbeauftragten, aber auch die des Unternehmens genau festgehalten werden.

Die hier angebotene Benennungsurkunde führt diese Rechte und Pflichten auf, und lässt zudem Raum für weitere Vereinbarungen. Ebenso ist sie ausgelegt auf die unterschiedlichen Arten eines Datenschutzbeauftragten, also entweder ein eigener Mitarbeiter oder ein externer Dienstleister.

Zudem sollte die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten schriftlich erfolgen, unser Muster bietet hierfür eine geeignete Vorlage.

Wenn Du weitere Fragen vor dem Kauf einer Benennungsurkunde hast, melde Dich gern unter

datenschutz@rae-wfk.de oder 0521 / 986 374 0.
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