Sollen von Kunden im Rahmen des Abschlusses eines Behandlungsvertrages Gesundheitsdaten - etwa über einen Anamnesebogen - abgefragt, verarbeitet und gespeichert werden, so ist hierfür vorher eine Einwilligung des betroffenen Kunden einzuholen.

Da es sich bei diesen sensiblen Gesundheitsdaten um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten handelt, ist eine Verarbeitung gemäß Art. 9 Abs.1 DSGVO zunächst grundsätzlich untersagt. Willigt der Betroffene allerdings in die Verarbeitung seiner Daten ein, ist eine solche dann möglich, wobei dabei die Vorgaben des Art. 9 Abs. 2 DSGVO einzuhalten sind.

Wenn Du Fragen vor dem Kauf des Dokuments „Einwilligung zur Erhebung von Gesundheitsdaten durch Physiotherapeuten“ hast, melde Dich gern unter

kanzlei@rae-wfk.de oder 0521 / 986 374 0.
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