Zum 01.01.2027 wird die Pflicht zur Führung einer digitalen Personalakte eingeführt. Hierbei sind die Grundsätze für die Übermittlung der Daten für die elektronische Betriebsprüfung sowie die Beitragsverfahrensverordnung zu berücksichtigen.
Die hier angebotenen Praxishinweise legen dar, welche Unterlagen ab Stichtag für welchen Arbeitnehmer elektronisch geführt und verfügbar sein müssen, und was hierbei zu beachten ist. Da die Anforderungen an eine digitale Personalakte zudem auch eng mit der digitalen Arbeitszeiterfassung zusammenhängt, wird hier auf unsere „Praxishinweise zur Arbeitszeiterfassung“ hingewiesen.
Wenn Du Fragen vor dem Kauf des Dokuments „Praxishinweise zur digitalen Personalakte“ hast, melde Dich gern unter
kanzlei@rae-wfk.de oder 0521 / 986 374 0.
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