Jeder Mitarbeiter, der im Rahmen seiner Tätigkeit personenbezogene Daten Dritter einsieht, erhebt, verarbeitet oder speichert, sollte von dem datenerhebenden Unternehmen zur vertraulichen Behandlung solcher Daten verpflichtet werden.

Eine solche Vertraulichkeitsverpflichtung des Mitarbeiters gilt dabei auch nach dem Ende der Tätigkeit für das Unternehmen fort, und Verstöße hiergegen werden nach Art. 83 DSGVO; §§ 42, 43 BDSG mit einem hohem Bußgeld oder einer Freiheitsstrafe geahndet.

Allerdings reicht es nicht, den Mitarbeiter nur eine solche Vertraulichkeitsverpflichtung unterzeichnen zu lassen. Vielmehr muss eine entsprechende Belehrung über seine diesbezüglichen Pflichten stattfinden. Daher enthält unser Verpflichtungsformular auch ein entsprechendes Merkblatt, welches vom Unternehmen für die Aufklärung des Mitarbeiters verwendet werden kann.

Wenn Du weitere Fragen vor dem Kauf einer Verpflichtung Mitarbeiter auf das Datengeheimnis mit Merkblatt hast, melde Dich gern unter

datenschutz@rae-wfk.de oder 0521 / 986 374 0.
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