Schluss mit zeitraubender Bürokratie!
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Arbeitgeber stehen in der Pflicht, Gefahr für Leib und Leben ihrer Beschäftigten abzuwenden. Sie müssen eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Regelungen zum Arbeitsschutz beachten. Andernfalls drohen ihnen empfindliche Strafen - vor allem, wenn Beschäftigte zu Schaden kommen.
Damit es nicht soweit kommt, gehört es auch zu den Pflichten des Arbeitgebers, die Organisation des Arbeitsschutzes im Unternehmen sicherzustellen. Unter Arbeitsschutz sind alle Maßnahmen zu verstehen, die Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gewährleisten und verbessern. Wie Bedarfe identifiziert, Entscheidungen getroffen und schließlich Maßnahmen ergriffen werden, ist Sache der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.
Zu ihr gehören Elemente der Aufbauorganisation wie z. B. der Arbeitsschutzausschuss (ASA). Dieses Gremium muss nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von allen Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten eingerichtet werden. Zu ihr gehören aber auch Elemente der Ablauforganisation wie z. B. die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Weitere tragende Säulen der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation sind die grundsätzlich von allen Betrieben ab einem Beschäftigten zu bestellende Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin. Diese Fachleute beraten und unterstützen die Unternehmensleitung bei der betrieblichen Prävention und der menschengerechten Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Neben dieser Beratungsfunktion nehmen sie in der Regel auch selbst Aufgaben bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen wahr.
Die Verantwortung, dass alles, was im Arbeitsschutz vorgeschrieben, möglich und zumutbar ist, auch umgesetzt und ständig weiter verbessert wird, verbleibt jedoch beim Arbeitgeber.
Haben Sie alles organisiert? Diese Checklisten werden Ihnen dabei helfen.