Teilungserklärung
Einräumungsvertrag / Teilungsvertrag (§§ 2, 3 WEG)
- Ist eine vertragliche Einräumung von Sondereigentum
- Es ist eine notarielle Beurkundung nötig
- Es wird dann eine vertragliche Einräumung nötig, wenn mehrere Personen (Bruchteils-)Eigentümer sind.
Teilungserklärung (§ 8 WEG)
- Mit der Teilungserklärung wird das Wohnungseigentum begründet (also rechtlich geschaffen)
- Ist eine Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt
- Eine notarielle Beurkundung ist nicht vorgeschrieben
- Regelt die formelle Aufteilung in Miteigentumsanteile
- Zudem werden Rechte und Pflichten der Miteigentümer geregelt (z.B. Kostentragung bei Modernisierung im Sondereigentum, Abstimmungserfordernisse bei geplanten Abweichungen vom optisch Erscheinungsbild)
- Nur mit Teilungserklärung können einzelne Wohnungen verkauft werden
Wirksamwerden der Teilungserklärung Möglichkeit 1:
- Beglaubigung aller Unterschriften der Teilungserklärung
Möglichkeit 2:
- Beurkundung der Teilungserklärung
- Erst nach Abgeschlossenheitsbescheinigung vom Bauamt möglich
Bestandteile der Teilungserklärung- Aufteilungsplan
- Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Gemeinschaftsordnung
Änderung einer Teilungserklärung- Ist möglich, aber in der Praxis sehr aufwendig.
- Alle Eigentümer müssen zustimmen.
- Änderungen müssen notariell beurkundet werden.
Aufteilungsplan
Aufteilungsplan
- Auch Teilungsplan genannt
- Ist eine Bauzeichnung im Maßstab 1:100
- Alle Gebäudeteile sowie die Lage & Größe der Eigentumswohnungen werden hier dargestellt.
- Jeder Gebäudeeinheit wird eine separate Ziffer zugewiesen und erhält später ein eigenes Grundbuchblatt
- Zudem erfolgt eine farbliche Markierung sämtlicher Sondereigentumseinheiten (nicht nur Wohneinheiten, sondern auch dazugehörige Kellerräume, Stellplätze etc.)
- Ein Bestandteil ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Der Teilungsplan wird nach Prüfung durch Behörde bzw. Sachverständige Bestandteil der Teilungserklärung
Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG)
- ist die Grundlage für die Bildung von Wohnungs- bzw. Teileigentum
- wird beim Baumt beantragt und von dort beschieden
- Bescheinigt die Abgeschlossenheit der Wohnung bzw. der Einheiten
Nötige Unterlagen für die Abgeschlossenheitsbescheinigung- Antragsformular
- Eigentumsnachweis
- Bauzeichnungen
Definition Abgeschlossenheit- Wohnungen haben einen eigenen Eingang
- Der Eingang kann nach außen oder zu Erschließungswegen wie den Hausflur zeigen
Definition Wohnung- Summe aller Räume, die eine Haushaltsführung ermöglichen
Definition „nicht zu Wohnzwecken dienende Räume“- Abgrenzung zur Wohnung erfolgt über die Zweckbestimmung
- Beispiele: Praxisräume, Werkstatträume, Ladenräume
Gemeinschaftsordnung (GemO)Gemeinschaftsordnung (GemO)
- Auch als Vereinbarung, Satzung, Statut oder Miteigentumsordnung bezeichnet
- Begriff selbst kommt in WEG nicht vor.
- Regelt das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander
- Wird oft fälschlicherweise auch als Teilungserklärung bezeichnet
- Wird Inhalt des Sondereigentums und gilt daher auch für Rechtsnachfolger
- In der Gemeinschaftsordnung können auch dispositive Regelungen des WEG geändert werden
- dispositiv bedeutet, dass die WEG-Regelung abdingbar bzw. nachgiebig hinsichtlich einer anderen Vereinbarung ist.
- Nicht alle WEG-Regelungen sind abdingbar, einige sind auch zwingendes Recht
Beispiel:
Das WEG gibt jeden Eigentümer eine Stimme (§ 25 Abs. 2 WEG), egal wie viele Wohnungen diese besitzt. Daher wird oft das „Kopfstimmenprinzip“ des WEG durch ein „Objektstimmenprinzip“ ersetzt, wonach pro Wohnung eine Stimme gilt. - Insgesamt wird in der Praxis jedoch die eigene Rechtsgestaltungsmöglichkeit wenig genutzt.
- Eine Gemeinschaftsordnung ist nicht zwingend nötig, ohne diese gelten die gesetzlichen Vorschriften
Typische Inhalte der Gemeinschaftsordnung- Art und Umfang der Nutzung (z.B. Wohnung, Geschäft)
- Sondernutzungsrechte z.B. an Gartenflächen, Terrassen.
- Fragen der Tierhaltung.
- Bauliche Veränderungen
- Instandsetzung und Instandhaltung
- Duldungspflichten
- Verteilung der Kosten
- Hausordnung
- Wirtschaftsplan
- Bildung von Rücklagen
- Fristen zur Ladung von WEG-Versammlungen
- Teilnahmeberechtigung an WEG-Versammlungen
- Stimmrechte
- Vertretungsbefugnisse
- Beschlussfassung
- Verwaltungsbeirat
- Versicherungen
- Änderung der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
Nachträgliche Vereinbarung von Sondernutzungsrechten- Neben Teilerklärung und Teilungsvertrag kann ein Sondernutzungsrecht auch noch nachträglich begründet werden.
- Nötig ist eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG).
- Die Vereinbarung bedarf keiner bestimmten Form.
- Die Vereinbarung gilt nur unter den aktuellen Wohnungseigentümern.
- Sie gilt auch für Gesamtrechtsnachfolgern (Erben), aber nicht für Sondernachfolger.
Unterschied zwischen Teilungserklärung Gemeinschaftsordnung (GemO)
- Die Teilungserklärung begründet das Wohnungseigentum.
- Die Teilungserklärung ist zuerst abzugeben, da diese erst die WEG begründet, welche dann im nächsten Schritt die Gemeinschaftsordnung erstellt.
- Die Gemeinschaftsordnung ist eine Vereinbarung aller Miteigentümer über deren Verhältnis untereinander.
- Fazit:
- Teilungserklärung: begründet Wohneigentum
- Gemeinschaftsordnung: definiert das Verhältnis der Eigentümer untereinander
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